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Tierärztliche Gebühren
Alle niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzte sind gesetzlich verpflichtet, die (Mindest-)sätze der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) einzuhalten:
Bitte beachten Sie die deutlich höheren Gebühren im Notdienst: (klick)
Es muss eine pauschale „Notdienstgebühr“ in Höhe von 50,00 Euro (netto) bei einem Tierarztbesuch zu Notdienstzeiten berechnet werden. Zusätzlich muss für tierärztliche Leistungen im Notdienst mindestens der 2-fache Satz der GOT abgerechnet werden. Außerdem wird es dem Tierarzt ermöglicht, im Notdienst bis zum 4-fachen Gebührensatz abzurechnen…
Wichtig:
Bei einem Hausbesuch fällt nach Punkt 40 GOT eine Gebühr, in Höhe von mind. 34,50€ (mind. 69,00€ im Notdienst) an!
Außer bei landwirtschaftlichen Nutztieren
= landwirtschaftlich genutzten Tieren, die der Erwerbstätigkeit ihres Halters dienen- „Landwirtschaftlich genutzte Tiere“ ist dabei wörtlich zu verstehen. Ein Pferd, das zwar im landwirtschaftlichen Betrieb untergestellt ist, jedoch ausschließlich als Reitpferd genutzt wird, ist kein landwirtschaftlich genutztes Tier.
Sowie nach GOT § 10 Wegegeld, Reiseentschädigung
(2) Das Wegegeld beträgt bei eigener Benutzung eines Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer 3,50 Euro, insgesamt jedoch mindestens 13 Euro. Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter besucht, so ist das Wegegeld anteilig zu berechnen. Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten, jeweils bedingt durch widrige Verkehrsverhältnisse, bemisst sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Beträge nach Satz 1.
Dies sind Netto-Preise!
In eigener Sache: Da ich leider immer wieder die Erfahrung machen musste, das Pferdebesitzer ihr Tiere von mir Impfen / Behandeln lassen, aber die Rechnung nie beglichen wird, sehe ich mich leider gezwungen, mich diesbezüglich besser abzusichern.
Daher gilt ab sofort, für Neukunden (Pferd): Ausschließlich Barzahlung am Stall, gern kann ich vorher einen Kostenvoranschlag erstellen was an Kosten auf Sie zukommt. Vielen Dank für Ihr Verständnis!